S2R Solutionssolutions

Allgemeine Bedingungen der Zusammenarbeit

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen s2r (= Auftragnehmer)
und seinem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungstätigkeiten, sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch den Auftragnehmer im Rahmen des vereinbarten Zeitraums durchgeführt wird. Die Auswahl der Dienst leistenden bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. s2r darf eigene Mitarbeiter einsetzen oder sich bei Bedarf qualifizierter Dritter bedienen.

3. Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertrags-parteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4. Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebsund
Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln
und auf Wunsch eine entsprechende Verpflichtungserklärung
zu unterschreiben, oder von Dienst leistenden unterschreiben
zu lassen.

5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers
zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber

(a) Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt.
(b) eine Kontaktperson benennt, die Auftragnehmer während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.
(c) den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
(d) Rechnerkapazitäten (inkl. Operating), Testdaten und Datenerfassungs-kapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei dem Auftragnehmer. Die Methoden und Werkzeuge des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber
nur für seine eigenen Zwecken verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.

6. Haftung und Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet für von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretende Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der Gesamtvergütung, höchstens jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von 5.000,00 €. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

7. Höhere Gewalt
Ergebnisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Pflichten um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.

8. Annahmeverzug
(a) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach 5 Abs. 1 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen.
(b) Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.

9. Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag endet mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn ernste betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Fall regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt:
Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung zu zahlen. Gleichzeitig entfallen alle Pflichten des Auftragnehmers. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als der Auftragnehmer dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder zu erzielen unterlassen
hat. Alle Auslagen für Reisekosten (z.B. Flüge und ähnliches), die nicht Rückerstattungsfähig sind, werden vom Auftraggeber vergütet.

10. Treuepflichten
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammen-arbeit.

11. Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten
(a) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten zu berechnen, soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird.
(b) Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den bei Auftragserteilung gültigen Honorarverzeichnissen des Auftragnehmers.

(c) Die Sätze des Honorarverzeichnisses können von dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert werden. Das Entgelt für Leistungen, die der Auftragnehmer nach einer Änderung des Honorarverzeichnisses erbringt, richtet sich nach den neuen Honorarsätzen.
Die neuen Honorarsätze gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers, die nach Ablauf von 6 Wochen nach der Bekanntgabe des neuen Honorar-verzeichnisses an den Auftraggeber erbracht werden.
(d) Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. s2r ist bei Zahlungsverzug berechtigt die Tätigkeit bis zur Begleichung der ausstehenden Forderungen ruhen zu lassen.
(e) Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.

12. Sonstiges
Es ist ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Hauptgeschäftssitz des Auftrag-nehmers.

Allgemeine Geschäftsbedingungen s2r - Stand August 2008