Allgemeine Bedingungen der Zusammenarbeit
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen s2r (= Auftragnehmer)
und seinem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungstätigkeiten,
sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit),
die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
durch den Auftragnehmer im Rahmen des vereinbarten
Zeitraums durchgeführt wird. Die Auswahl der Dienst leistenden
bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. s2r darf eigene Mitarbeiter
einsetzen oder sich bei Bedarf qualifizierter Dritter bedienen.
3. Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden
Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen
der Vertrags-parteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen
oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise
und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung.
4. Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebsund
Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln
und auf Wunsch eine entsprechende Verpflichtungserklärung
zu unterschreiben, oder von Dienst leistenden unterschreiben
zu lassen.
5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers
zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber
unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre,
die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages
erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass
der Auftraggeber
(a) Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich
aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend
zur Verfügung stellt.
(b) eine Kontaktperson benennt, die Auftragnehmer während der
vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson
ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung
des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.
(c) den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu
den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und
sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
(d) Rechnerkapazitäten (inkl. Operating), Testdaten und Datenerfassungs-kapazitäten
rechtzeitig und in ausreichendem Umfang
zur Verfügung stellt.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags
vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne,
Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur
für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen
des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden
sind, verbleiben dieselben bei dem Auftragnehmer. Die Methoden
und Werkzeuge des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber
nur für seine eigenen Zwecken verwendet und nicht an Dritte
weitergegeben.
6. Haftung und Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet für von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig
zu vertretende Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund
- einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der Gesamtvergütung,
höchstens jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von
5.000,00 €. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
7. Höhere Gewalt
Ergebnisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn,
die Erfüllung seiner Pflichten um die Dauer der Behinderung und
um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren
Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von
denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen
ist, gleich.
8. Annahmeverzug
(a) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in
Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach 5 Abs. 1
oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer
für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte
Vergütung verlangen.
(b) Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz
der entstandenen Mehraufwendungen.
9. Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag endet mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann
jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt
werden, wenn ernste betriebliche Gründe des Auftraggebers
dies erfordern. In diesem Fall regelt sich die Vergütung des
Auftragnehmers wie folgt:
Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers
ist die volle Vergütung zu zahlen. Gleichzeitig entfallen
alle Pflichten des Auftragnehmers. Für die infolge der vorzeitigen
Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung
insoweit, als der Auftragnehmer dadurch Aufwendungen erspart
und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen
Kräfte Einkünfte erzielt hat oder zu erzielen unterlassen
hat. Alle Auslagen für Reisekosten (z.B. Flüge und ähnliches),
die nicht Rückerstattungsfähig sind, werden vom Auftraggeber
vergütet.
10. Treuepflichten
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung
oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern, die in Verbindung
mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von
12 Monaten nach Beendigung der Zusammen-arbeit.
11. Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten
(a) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner
Mitarbeiter ist nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern
für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich
Reisezeiten zu berechnen, soweit in besonderen Fällen nichts
Abweichendes bestimmt wird.
(b) Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den bei Auftragserteilung
gültigen Honorarverzeichnissen des Auftragnehmers.
(c) Die Sätze des Honorarverzeichnisses können von dem Auftragnehmer
unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen
Verhältnisse geändert werden. Das Entgelt für Leistungen,
die der Auftragnehmer nach einer Änderung des Honorarverzeichnisses
erbringt, richtet sich nach den neuen Honorarsätzen.
Die neuen Honorarsätze gelten für alle Leistungen des
Auftragnehmers, die nach Ablauf von 6 Wochen nach der Bekanntgabe
des neuen Honorar-verzeichnisses an den Auftraggeber
erbracht werden.
(d) Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen
sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. s2r ist bei Zahlungsverzug
berechtigt die Tätigkeit bis zur Begleichung der ausstehenden
Forderungen ruhen zu lassen.
(e) Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B.
Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich zuzüglich
Umsatzsteuer. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
steht dem Auftraggeber nicht zu.
12. Sonstiges
Es ist ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen
unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen
Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform
und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Hauptgeschäftssitz des Auftrag-nehmers.
Allgemeine Geschäftsbedingungen s2r - Stand August 2008